Vertraulichkeitsvereinbarung betreffend alle Transaktionen, welche über Off Market One initiiert, vermittelt oder abgeschlossen werden.

Diese Vereinbarung gilt für alle für sich selbst oder im Namen Ihrer Firma handelnden natürlichen Personen, Firmen als auch alle anderen Beteiligten Institutionen oder Personen, welche nachfolgend „Verkäufer“ oder „Interessent“ genannt werden.

Der Interessent ist am Erwerb oder Verkauf einer Liegenschaft, einem Projekt oder einen sonstigen Immobilie über Off Market One interessiert („Transaktion“) oder an einer solchen Transaktion beteiligt. Mit dem Abschluss der folgenden Vertraulichkeitsvereinbarung soll gewährleistet werden, dass der Interessent sämtliche in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen vertraulich behandelt.

Mit der Nutzung der Plattform von Off Market One  sowie Off Market One) willigt der Nutzer ausdrücklich zur Geheimhaltung ein und verpflichtet sich zu folgendem:

1) Sämtliche Informationen und Unterlagen, die dem Interessenten von dem Verkäufer oder von Dritten im Auftrag des Verkäufers im Zusammenhang mit der Transaktion zur Verfügung gestellt wurden oder in Zukunft zur Verfügung gestellt werden, auch solche über den Geschäftsbetrieb des Verkäufers und der Gesellschafter des Verkäufers, sind streng vertraulich zu behandeln.

Dies gilt insbesondere auch für Informationen und Unterlagen, die dem Interessenten in einem Datenraum zur Verfügung gestellt werden.

Der Interessent verpflichtet sich weiterhin über die Tatsache, dass der Verkäufer Gespräche über die geplante Transaktion führt sowie über den Stand der Gespräche Stillschweigen zu bewahren. Auch über den Abschluss dieser Vertraulichkeitsvereinbarung hat der Interessent Stillschweigen zu bewahren.

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung der Informationen besteht auch nach dem Abschluss von Gesprächen – unabhängig von deren Ausgang – für einen Zeitraum von zwei Jahren fort.

2) Von der Geheimhaltungspflicht gemäß Ziffer 1 darf der Interessent nur abweichen, soweit (i) er zur Offenlegung von vertraulichen Informationen gegenüber Dritten oder Behörden aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist und dem Verkäufer die Offenlegung vorher schriftlich mitgeteilt hat, oder (ii) der Verkäufer zu einer Offenlegung seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt hat. Die unter Ziffer 1 geregelte Geheimhaltungspflicht besteht nicht, wenn und soweit der Interessent nachweist, dass die betreffende vertrauliche Information bereits allgemein bekannt ist oder ohne das Verschulden des Interessenten allgemein bekannt geworden ist.

Der Interessent darf die Informationen und Unterlagen außerdem seinen externen Beratern (hierzu zählen insbesondere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Kreditinstitute, Immobiliengutachter) zugänglich machen, vorausgesetzt, diese sind kraft berufsrechtlicher Vorschriften zur Vertraulichkeit verpflichtet oder haben sich gesondert entsprechend dieser Vereinbarung schriftlich zur Vertraulichkeit verpflichtet und in jedem Fall nur soweit diese unmittelbar mit der Transaktion befasst sind und soweit dies für die Ankaufsprüfung oder die Vorbereitung eines möglichen Erwerbs erforderlich ist. Der Interessent verpflichtet sich, dem Verkäufer auf Anfrage schriftlich mitzuteilen, an welche externen Berater er Informationen und Unterlagen weitergegeben hat.

3) Der Interessent wird die Informationen und Unterlagen nur zum Zwecke der Prüfung und Vorbereitung eines möglichen Erwerbs verwenden. Der Interessent wird die ihm überlassenen Informationen und Unterlagen nicht zu anderen Zwecken, insbesondere nicht zu Wettbewerbszwecken, verwerten und auch nicht an Dritte weitergeben oder öffentlich bekannt machen. Der Interessent haftet gegenüber dem Verkäufer für den Schaden, der dem Verkäufer aus einem Verstoß des Käufers gegen die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung entsteht.

4) Sollten Gespräche abgebrochen werden, verpflichtet sich der Interessent, innerhalb von fünf Werktagen nach schriftlicher Anforderung durch den Verkäufer sämtliche erhaltenen Unterlagen und Informationen sowie hierzu erstellte Kopien oder Ausdrucke umgehend an den Verkäufer zurückzusenden bzw. sofern und, soweit dies technisch möglich ist, endgültig zu löschen, eigene Aufzeichnungen hierzu zu zerstören und den Verkäufer hierüber schriftlich zu unterrichten sowie jede weitere Nutzung der Informationen zu unterlassen. Die Verpflichtung gilt nicht, soweit eine zwingende gesetzliche Verpflichtung zur Aufbewahrung besteht.

5) Der Interessent hat dafür zu sorgen, dass die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung auch von seinen externen Beratern eingehalten werden. Der Interessent haftet für deren Verschulden wie für eigenes Verschulden.

6) Der Verkäufer übernimmt keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dem Interessenten zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen und haftet nicht für Schäden, die dieser aufgrund des Gebrauchs der Unterlagen und Informationen erleidet.

7) Der Verkäufer bleibt in der Entscheidung, ob er die Verkaufsgespräche weiterführt oder abbricht – was jederzeit ohne Angabe von Gründen erfolgen kann – sowie ob und mit wem er die Transaktion durchführt ausdrücklich frei.

8) Änderungen dieser Vertraulichkeitsvereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.

9) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise anfechtbar, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich anstelle der anfechtbaren, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die den gesetzlichen Regeln nicht widerspricht und dem wirtschaftlichen Gehalt der ursprünglich vereinbarten Regelung möglichst nahe kommt.

10) Für diese Vereinbarung gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist München.

11) Der Interessent verzichtet gemäß § 151 S. 1 BGB auf den Zugang der auf den Abschluss dieser Vereinbarung gerichteten Annahmeerklärung des Verkäufers.

Zusätzlich zu dieser Vereinbarung gelten die AGBs von Off Market One sowie die Provisionsregelung der Plattform.

Mit Nutzung der Plattform wird ohne Unterschrift allen gültigen und auf der Plattform veröffentlichten Vereinbarungen zugestimmt.